Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz) vom Bundesministerium für Bildung und Forschung subventioniert seit dem 1.1.2020 Forschungsaufwendungen von in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen. Dabei profitieren Unternehmen unabhängig von Gewinnsituation, Größe, Rechtsform und Branche. Was das Gesetz besonders attraktiv macht: Auf die Forschungszulage besteht gegenüber dem Finanzamt ein Rechtsanspruch.

Ziel des Forschungszulagengesetzes ist, den Investitionsstandort Deutschland zu stärken. Daher soll die Förderung einen Anreiz insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen schaffen, um in Forschung und Entwicklung (FuE) zu investieren. Wenn die Bedingungen der Forschungszulage erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf die Förderung gegenüber dem Finanzamt. Damit unterscheidet sie sich von der klassischen direkten Projektförderung. Anspruchsberechtigt sind zwar nur in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen, jedoch profitieren indirekt auch Hochschulen, Universitäten und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Denn es werden nicht nur eigenbetriebliche Forschung, sondern auch Auftragsforschung sowie Forschung als Kooperation mit einem oder mehreren anderen Unternehmen oder Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung gefördert.

Förderdetails

Förderfähig sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, mit deren Arbeit nach dem 1.1.2020 begonnen oder für die der Auftrag nach dem 1.1.2020 erteilt wurde. Pro Geschäftsjahr und Unternehmen ist der förderfähige Gesamtbetrag auf zwei Millionen Euro begrenzt. Für entstandene Aufwendungen im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2026 wurde der Betrag im Rahmen des Corona-Konjunkturpaketes auf jährlich vier Millionen Euro erhöht.

Begünstigt sind FuE-Vorhaben der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung. Gefördert werden Personalkosten für Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung. Diese beziehen sich sowohl auf eigenbetriebliche als auch auf Arbeit in Kooperationsvorhaben. Im Rahmen der Auftragsforschung werden 60 Prozent des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts gefördert. Außerdem sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmens förderfähig. Diese sind auf 40 Euro pro Stunde bei maximal 40 Stunden die Woche begrenzt. Weitere Informationen erhalten Sie im Flyer der BSFZ zur Forschungszulage.

Antragsverfahren

Das Antragsverfahren für die Gewährleistung der Forschungszulage ist zweistufig. Zunächst müssen Unternehmen ihre Anträge für die FuE-Bescheinigung über ein Online-Portal bei der BSFZ einreichen. Sie können diesen Antrag sowohl für geplante, laufende als auch abgeschlossene Vorhaben stellen. Die Bescheinigungsstelle prüft anschließend, ob das Vorhaben des Unternehmens im Sinne des Forschungszulagengesetzes förderfähig ist. Bei einer positiven Bescheinigung der BSFZ können die Unternehmen im zweiten Schritt des Antragsverfahrend einen Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt einreichen, um ihre steuerlichen Begünstigungen zu erhalten.

 

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