Von den aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie sind zahlreiche Unternehmen, aber auch Selbständige, Vereine und Einrichtungen betroffen. Als Unterstützung für all diese Betroffenen hat die Bundesregierung eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ auf den Weg gebracht, die sogenannte Novemberhilfe. Dabei geht es um unbürokratische Hilfe in Form von Zuschüssen.

Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November 2019. Soloselbständige können alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 als Vergleichsumsatz angeben. Wer seine Geschäftstätigkeit erst nach dem 31.10.2019 aufgenommen hat, für den gilt der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung. Anträge auf Novemberhilfe werden bis zum 31.01.2021 entgegen genommen.

Wer ist antragsberechtigt und wie hoch ist der Zuschuss?

Die Einzelheiten zusammengefasst:

  • Antragsberechtigt sind beispielsweise Unternehmen und Selbstständige, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund der Schließungsverordnung vom 28.10.2020 einstellen mussten. Als direkt betroffen werden unter anderem Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten angesehen.
  • Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer der coronabedingten Schließungen. Für Soloselbstständige sind alternative Berechnungen möglich.
  • Umsätze im November trotz Schließung, beispielsweise bei Lieferdiensten oder Außerhausverkauf, werden bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.
  • Anträge können ab sofort und bis zum 31.1.2021 auf der IT-Plattform der Überbrückungshilfe eingereicht werden.

Alle ausführlichen Informationen zur Novemberhilfe des Bundesregierung und wie Sie diese beantragen können finden Sie online unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

 

(Bild: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)